Informationen an die Arbeitnehmer

1. Rechtliche Auswirkungen des Konkurses auf die Arbeitsverhältnisse

Aufgrund der Einstellung des Flugbetriebes und der Eröffnung des Konkurses müssen die Arbeitsverträge der meisten Mitarbeitenden leider gekündigt werden. Ein Grossteil der Mitarbeitenden wird dabei freigestellt.

Die Konkurseröffnung hat für die Mitarbeitenden der SkyWork folgende Auswirkungen:

  • Es dürfen nur noch Löhne ausbezahlt werden für Arbeit, welche nach der Konkurseröffnung vom 6. September 2018 mit Zustimmung der SkyWork und des Konkursamtes tatsächlich geleistet wird; ein weitergehender Eintritt der Konkursmasse in die Arbeitsverhältnisse erfolgt ausdrücklich nicht.

  • Alle übrigen Forderungen aus dem Arbeitsvertrag dürfen im jetzigen Zeitpunkt von der Konkursmasse nicht beglichen werden. Insbesondere dürfen keine vor dem 6. September 2018 (15.00 Uhr) entstandene Forderungen bezahlt werden. Auch gekündigte und freigestellte Mitarbeitende erhalten für die Zeit ab ihrer Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Lohnzahlungen mehr. Diese Forderungen, welche im Moment nicht bezahlt werden können, bleiben aber bestehen. Sie werden später im Rahmen des Konkursverfahrens beurteilt und gegebenenfalls im Rahmen der allenfalls bestehenden Privilegierung und der verfügbaren Mittel ausbezahlt.

  • Soweit Lohnzahlungen nicht mehr geleistet werden können, besteht gemäss Ziff. 2 und 3 unten Anspruch auf Insolvenz- bzw. Arbeitslosenentschädigung.

2. Insolvenzentschädigung

Falls offene Forderungen aus Ihrem Arbeitsverhältnis bestehen, welche in den letzten vier Monaten vor dem 6. September 2018 entstanden sind, haben Sie dafür möglicherweise Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Ein allfälliger Antrag auf Insolvenzentschädigung muss innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Konkurses gestellt werden. Zuständig zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen ist die öffentliche Arbeitslosenkasse Kanton Bern.

Der Personalverantwortliche der SkyWork wird den Mitarbeitenden in den nächsten Tagen sachdienliche Angaben für die Anmeldung für die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung zur Verfügung stellen.

3. Arbeitslosenentschädigung

Für die gekündigten und freigestellten Mitarbeitenden, welche während der Kündigungsfrist nicht mehr weiter beschäftigt werden und somit keine Lohnzahlungen mehr erhalten, besteht sodann die Möglichkeit, bereits während der Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt nach einer Wartefrist (0 bis 15 Tage) 70% oder 80% (bei Vorhandensein von Unterhaltspflichten oder geringen Taggeldern) des Bruttolohnes.

Wird oder wurde Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, sollten Sie sich daher sofort beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) anmelden. Eine möglichst frühzeitige Anmeldung ist entscheidend, da bei einer späteren Anmeldung die Arbeitslosenentschädigung nicht rückwirkend ausbezahlt wird. Um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben, müssen Sie sich zudem bereits während der Kündigungsfrist um eine neue Arbeitsstelle bemühen.

Nach der Anmeldung beim RAV können Sie bei einer von Ihnen frei wählbaren Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einreichen. Kontaktadressen zu den RAV und Arbeitslosenkassen in Ihrem Wohnsitzkanton finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Personalverantwortlichen sowie direkt von den zuständigen RAV und Arbeitslosenkassen.

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